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   BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 33.11   

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BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 33.11 (https://dejure.org/2011,8056)
BVerwG, Entscheidung vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 (https://dejure.org/2011,8056)
BVerwG, Entscheidung vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 (https://dejure.org/2011,8056)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG
    Vorgriffsstundenregelung; Arbeitszeit der Lehrer; Dienstherrnwechsel aus persönlichen Gründen

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Bundeslandes zum finanziellen Ausgleich für nicht mehr durch Zeitausgleich kompensierbare Vorgriffsstunden aufgrund eines Dienstherrnwechsels aus persönlichen Gründen

  • rewis.io

    Vorgriffsstundenregelung; Arbeitszeit der Lehrer; Dienstherrnwechsel aus persönlichen Gründen

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorgriffsstundenregelung; Arbeitszeit der Lehrer; Dienstherrnwechsel aus persönlichen Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3; GG Art. 33
    Verpflichtung eines Bundeslandes zum finanziellen Ausgleich für nicht mehr durch Zeitausgleich kompensierbare Vorgriffsstunden aufgrund eines Dienstherrnwechsels aus persönlichen Gründen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 CN 1.01

    Ansparphase; Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Ausgleichsphase; dringendes

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 33.11
    Durch Vorgriffsstundenregelungen wird die insgesamt gleich bleibende Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt (Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 = Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 3 S. 4 f.).

    Daraus folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, Lehrern, die den zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum nicht mehr in Anspruch nehmen können, aus Gründen der Gleichbehandlung einen anderen Ausgleich anzubieten (vgl. Urteil vom 28. November 2002 a.a.O. S. 227 bzw. S. 7 f.).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 33.11
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr).
  • BVerwG, 10.06.2009 - 2 B 26.09

    Grundsätze des Ausgleichsanspruchs eines Feuerwehrbeamten wegen Zuvielarbeit im

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 33.11
    Der Senat macht daher von der Möglichkeit Gebrauch, die Regelung des § 144 Abs. 4 VwGO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 22. August 1996 - BVerwG 8 B 100.96 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 62 und vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 22.08.1996 - 8 B 100.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Anwendbarkeit des § 144 Abs. 4 VwGO im

    Auszug aus BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 33.11
    Der Senat macht daher von der Möglichkeit Gebrauch, die Regelung des § 144 Abs. 4 VwGO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 22. August 1996 - BVerwG 8 B 100.96 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 62 und vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - juris Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 4 S 2069/17

    Arbeitszeit für Lehrkräfte im Schuldienst; Ausgleich für Bugwellenstunden

    Eine Vergütung von Mehrleistungen kommt lediglich nachrangig in Betracht und scheidet regelmäßig aus, wenn der Beamte den vorrangigen Zeitausgleich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 -, Juris Rn. 7).

    Soweit deren Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die Verpflichtung bestehen, eine normative Grundlage für einen angemessenen, finanziellen Ausgleich zu schaffen, wenn der Dienstherr Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt hat, ein vorgesehener Ausgleichsmechanismus gestört wird und auch ein besonderer zeitlicher Ausgleich nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 - sowie Urteil vom 16.07.2015 - 2 C 41.13 -, jeweils Juris).

    Eine andere Beurteilung dürfte allerdings dann in Betracht kommen, wenn die Lehrkraft der Schulleitung persönliche Absichten nicht rechtzeitig offenbart, die im Ergebnis den Zeitausgleich unmöglich machen, ohne dass dies der Schulleitung anzulasten wäre (z.B. vorzeitiger Ruhestand oder ein Dienstherrnwechsel, vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 03.05.2017 - 1 A 1806/16 - und BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 -, jeweils Juris).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Er ist gehalten, sich mit diesem Anliegen so rechtzeitig an seinen Dienstherrn zu wenden, dass diesem noch der Ausgleich der Zuvielarbeitsstunden durch die Gewährung von Freizeit möglich bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 - juris Rn. 7 ff. zum Ausgleich der von Lehrern zu leistenden Vorgriffsstunden).
  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13

    Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Unterrichtsstunden; Pflichtstunden;

    Vielmehr obliegt dem Dienstherrn zu entscheiden, welche angemessene Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des nicht (vollständig) möglichen zeitlichen Ausgleichs in dem dafür vorgesehenen Zeitraum treten soll (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 - juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23

    Erfolglose Normenkontrolle gegen Vorgriffsstundenverpflichtung der Lehrkräfte an

    Als Arbeitszeitregelung, die die Pflichtstundenzahl und die wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte (nur) vorübergehend erhöht und mit der wegen des hiermit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ausgleichsmechanismus die insgesamt gleichbleibende Arbeitszeit der Lehrkräfte (nur) langfristig ungleichmäßig verteilt wird, mithin keine allgemeine Erhöhung der Arbeitszeit verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 29 ff., und vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 -, juris Rn. 6), musste die Vorschrift nicht durch formelles Gesetz erlassen werden.
  • BVerwG, 10.10.2013 - 2 B 61.13

    Revisibilität des Landesbeamtenrechts; Ausgleichsregelung für von Lehrern

    Diese Frage wäre selbst dann entscheidungserheblich, wenn die unzutreffende Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt wird, dass es sich bei den Vorgriffsstunden nicht um eine Arbeitszeitregelung handele, sondern um eine nach schleswig-holsteinischem Schulrecht im Organisationsermessen des Schulministeriums stehende nähere Festlegung, in welchem Teil der für alle Beamten geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit die Lehrer Unterricht zu leisten hätten (vgl. bereits Beschluss vom 15. September 2011 - BVerwG 2 B 33.11 - juris Rn. 6 ff., dort allerdings nicht entscheidungserheblich).
  • VG Schleswig, 20.12.2018 - 12 A 221/18

    Abgeltung von Vorgriffsstunden

    eines Jahres mitzuteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33/11 - Juris, Rdnr. 8).

    Dass der Beamte für einen zeitlichen Ausgleich geleisteter Mehrarbeit selbst verantwortlich ist und dies auch gegenüber dem Dienstherrn kundtun muss, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.11.2006 - 3 ZB 03.3190 - Juris, Rdnr. 4 f: "Macht der Beamte ... Freizeitausgleich nicht geltend..."; "begehrt der Beamte diesen Freizeitausgleich ...";"... hatte er Freizeitausgleich nicht beantragt"; BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 aaO, Juris, Rdnr. 9: "Wenn sie... mitgeteilt hätte").

  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 44.13

    Ausgleich für "Vorgriffsstunden" bei vorzeitig pensionierten Lehrern in

    Vielmehr obliegt dem Dienstherrn zu entscheiden, welche angemessene Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des nicht (vollständig) möglichen zeitlichen Ausgleichs in dem dafür vorgesehenen Zeitraum treten soll (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 - juris Rn. 7).
  • VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19

    Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten

    Eine Vergütung von Mehrleistungen kommt lediglich nachrangig in Betracht und scheidet regelmäßig aus, wenn der Beamte den vorrangigen Zeitausgleich aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 - 2 B 33.11 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 42.13

    Ausgleich für "Vorgriffsstunden" bei vorzeitig pensionierten Lehrern in

    Vielmehr obliegt dem Dienstherrn zu entscheiden, welche angemessene Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des nicht (vollständig) möglichen zeitlichen Ausgleichs in dem dafür vorgesehenen Zeitraum treten soll (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 45.13

    Ausgleich für "Vorgriffsstunden" bei vorzeitig pensionierten Lehrern in

    Vielmehr obliegt dem Dienstherrn zu entscheiden, welche angemessene Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des nicht (vollständig) möglichen zeitlichen Ausgleichs in dem dafür vorgesehenen Zeitraum treten soll (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 43.13

    Ausgleich für "Vorgriffsstunden" bei vorzeitig pensionierten Lehrern in

  • BVerwG, 10.10.2013 - 2 B 66.13

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 10.10.2013 - 2 B 65.13

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 10.10.2013 - 2 B 64.13

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 10.10.2013 - 2 B 67.13

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 15.12.2011 - 2 C 44.10

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Dienstzeitausgleich in Form der Freistellung

  • VG Stuttgart, 26.02.2019 - 6 K 5470/16

    Anrechnungsstunden von Lehrkräften als vergütungsfähige Mehrarbeit;

  • VG Münster, 22.05.2017 - 4 K 1366/16

    Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden unterliegt der

  • VG Aachen, 11.07.2014 - 1 K 1045/12

    Arbeitzeit; Ausgleich; finanziell; Lehrer; Pflichtstunden; Rückgabe;

  • VG Aachen, 14.02.2013 - 1 K 2267/11

    Verlust des Anspruchs auf Rückerstattung sog. Vorgriffsstunden aufgrund

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